SPW GmbH

 

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen:

 

1. Unsere Verkäufe und Lieferungen erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam und sind daher ohne eine solche schriftliche Bestätigung für das gegenständliche Rechtsgeschäft und alle folgenden Rechtsgeschäfte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausgeschlossen.

2. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Termine freibleibend. Die von uns erbrachten Leistungen, also insbesondere die Erstellung von Programmen, die Programmpflege, die Ausarbeitung von Organisationsvorschlägen sowie von Grob- und Feinanalysen, sowie von Betriebssystemen sind und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die vereinbarte Zahlung für den Auftrag stellt daher lediglich ein Entgelt für die Nutzung der oben genauer bezeichneten, vom Auftragnehmer gelieferten Software dar. Jede Weitergabe dieser Software im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, also auch eine kurzfristige Überlassung der Programme an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, wird ausgeschlossen und zieht Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Sollten Programmträger wie Disketten oder Programmlistings (Source Code) ohne Zutun des Auftraggebers abhanden kommen, also beispielsweise gestohlen werden, ist der Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers auch zum Weiterverkauf an Dritte als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, daß das gegenständliche Programm durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnte.

4. Die zu liefernde Software wird vom Auftragnehmer auf Grund eines Pflichten Kataloges des Auftraggebers erstellt. Dieser Pflichtenkatalog stellt einen integrierenden Bestandteil des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages dar. Nachträgliche Änderungen des Pflichtenkataloges müssen einvernehmlich in Schriftform erfolgen. Um die volle Funktionstüchtigkeit der Software in beiderseitigem Interesse zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, nach Ersuchen durch den Auftragnehmer, auf eigene Kosten Testdaten, Testmaterial sowie, falls notwendig, eine Person bereitzustellen, die geeignet ist, die ordnungsgemäße Funktion der Software bereits in der Testphase und während der Installationsphase zu überprüfen.

5. Bei Bestellung von bereits vorhandener Bibliothekssoftware bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungskataloges der bestellten Programme.

6. Sollte sich im Zuge des Versuchs der Erbringung einer Dienstleistung durch den Auftragnehmer herausstellen, daß die Ausführung dieses Auftrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, sind beide Vertragspartner verpflichtet, diesen Umstand dem anderen sofort mitzuteilen. Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

7. Der Versand aller Unterlagen, Listings, Datenträger etc. erfolgt auf Gefahr des Empfängers.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt der vereinbarten Leistung bzw. Lieferung von Ware diese sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, allfällige Mängel sind dem Auftragnehmer spätestens eine Woche nach deren Auftreten schriftlich, und zwar mit einer genauen Beschreibung des Mangels, bekanntzugeben, widrigenfalls die Mängelrüge wirkungslos bleibt.

9. Notwendige Korrekturen oder Ergänzungen der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung werden, sofern sie nicht auf Fehlbedienungen oder Fehlanwendungen von Hard- oder Software durch den Auftraggeber hervorgerufen wurden, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch den Auftragnehmer kostenlos behoben. Notwendige Änderungen im obengenannten Sinne sind solche, die zur Erfüllung der im Pflichtenkatalog aufgestellten Eigenschaften der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen notwendig sind. Darüber hinausgehende Änderungswünsche stellen den Abschluß eines neuen Rechtsgeschäftes dar und sind vom Auftraggeber voll zu honorieren. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen oder auf Transportschäden, die stets zu Lasten des Auftraggebers gehen, zurückzuführen sind. Bei der Erhebung einer Mängelrüge verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu untersuchen. Bei auch nur geringfügigen Änderungen der gelieferten Software durch den Auftraggeber oder Dritte erlischt jeder Garantie- oder Gewährleistungsanspruch. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch seine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Insbesondere ist jede Haftung des Auftragnehmers für Schäden wie Verdienstentgang, Sachschäden oder Personalkosten, die durch Fehler in der Soft- oder Hardware hervorgerufen werden, ausgeschlossen. Die Höhe von Schadenersatzansprüchen ist mit der Höhe des Auftragwertes begrenzt.

10. Der Auftragnehmer ist bestrebt, genannte Liefertermine pünktlich einzuhalten. Im Hinblick auf die mit der Erstellung von Software verbundenen Schwierigkeiten steht dem Auftraggeber bei Überschreitung des Liefertermins jedoch grundsätzlich weder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz zu. Hiervon abweichende Regelungen müssen ausdrücklich schriftlich durch Zeichnung und Gegenzeichnung vereinbart werden. Sollte der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Ersuchen des Auftragnehmers diese Unterlagen oder Personen zur Verfügung stellen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer durch diese Verzögerung entstehende Mehrkosten unabhängig vom vereinbarten Entgelt zu ersetzen.

Für Dienstleistungen, die nicht innerhalb einer Stadt erbracht werden, in welcher sich eine Niederlassung des Auftragnehmers befindet, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegezeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.

11. Für Hardwareverkäufe gelten folgende zusätzliche Regelungen: Die Preise für die gelieferte Hardware verstehen sich ab Werk, Versand- sowie allfällige Verzollungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers (Käufers). Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Schöbinger, Pusch & Wessely GmbH. Die dem Auftraggeber (Käufer) zustehenden Ansprüche aus der Gewährleistung entsprechen der jeweiligen Werksgarantie der gelieferten Hardware, welche dem Auftraggeber bekannt ist, jedenfalls sind sämtliche Ansprüche des Auftraggebers aus dem Titel der Gewährleistung für solche Schäden ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Handhabung der Hardware entstehen.

12. Sofern nichts anders vereinbart ist, sind alle Zahlungen durch den Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Fakturierungsdatum fällig. Der Auftraggeber bewilligt Überschreitungen des vereinbarten Preises bzw. Werklohnes in der Höhe von bis zu 10% ohne vorhergehende Verständigung. Für den Fall des Verzuges werden die offenen Beträge mit einem Zinssatz verzinst, welcher 4% über dem vom Auftraggeber zu bezahlenden Verzugszinsatz liegt. Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer auch die Kosten allfälliger Mahnungen sowie allfälliger Auskunfteikosten zu ersetzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Anfechtung der geschlossenen Vereinbarungen wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

 

Als Gerichtsstand aus allen Forderungen dieser Vereinbarung wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.